Familienrecht

Das Familienrecht ist ein höchst komplexes und zugleich äußerst sensibles Rechts­ge­biet: Nicht selten treffen höchstpersönliche Angelegenheiten und finanzielle Nöte auf­ei­nan­der.

Gerade deshalb verbieten sich pauschale Betrachtungsweisen und Lösungsansätze: Je­der Fall ist anders und bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung. Oft ist es sinn­voll, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um die ohnehin beanspruchten Nerven und Kräfte zu schonen und um auch in Zukunft, wenn schon nicht mehr gemeinsam zu leben und zu handeln, so doch zumindest einander fair gegenüber stehen zu kön­nen. Wenn sich der frühere Partner jedoch einer gütlichen Einigung verweigert oder die­se absichtlich verzögert, hilft nur der schnelle und entschlossene Weg zum Ge­richt.

Gerade in den letzten Jahren haben im Familienrecht weit reichende Änderungen/Neue­run­gen Einzug gehalten - eine ständige Fortbildung ist uns deshalb selbst­ver­ständ­lich.

Im Nachfolgenden erhalten Sie einen - nicht abschließenden - Überblick über die so ge­nann­ten Familiensachen:

Trennung

Wenn Sie sich entschieden haben, sich von ihrem Lebenspartner/Ehepartner zu trennen, sind eine Vielzahl von Fragen zu beantworten: Bei wem wohnen zukünftig die Kinder? Wie ge­stal­tet sich der Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil? Welche finanziellen Fol­gen hat die Trennung, also Kindes und Trennungsunterhalt, Änderung der Steuerklasse, ge­mein­sa­me Schulden, gemeinsame Konten usw.? Wie kann ich die Trennung do­ku­men­tie­ren? Wer darf in der Ehewohnung wohnen bleiben? Wie verteilen wir den Hausrat?

Wir beraten Sie umfassend zu den Trennungsfolgen. Wir helfen Ihnen bei der Neuregelung ih­rer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sei es durch die Abfassung von Tren­nungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, sei es durch die außergerichtliche und ge­richt­li­che Geltendmachung von Unterhalt oder durch die Abwehr unberechtigter/überhöhter An­sprü­che.

Scheidung

Hierher gehört in erster Linie die Ehescheidung und damit oft zu regelnde Fragen wie der Versorgungsausgleich, Durchführung des Zugewinnausgleichs und nach­ehe­li­cher Unterhalt.

Wir beraten Sie kompetent über ihre Rechte und Ansprüche und helfen Ihnen, die­se außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche ab­zu­weh­ren.

Unterhalt

Probleme rund um den Unterhalt stellen ein derart zentrales Gebiet dar, so dass wir dieses Rechtsgebiet hier nochmals gesondert aufgreifen. Die Interessen in Un­ter­halts­fra­gen sind der Natur der Sache gegenläufig, oft geht es um existenzielle Fra­gen. Die Unterhaltsproblematik lässt sich oft nicht irgendwann, z.B. mit der Scheidung, ab­schlie­ßen, sondern kann immer wieder von neuem Fragen aufwerfen, sei es weil die Kinder älter werden, sei es wegen Wiederheirat, der Geburt weiterer Kinder aus neu­en Beziehungen oder auch wegen geänderter Einkommensverhältnisse. Die Fra­gen rund um den Unterhalt sind komplex und keinesfalls mittels eines "Un­ter­halts­rech­ners" schnell zu beantworten.

Wir bieten Ihnen umfassende Beratung, Prüfung und Rat zur Gestaltung ihrer fi­nan­ziel­len Verhältnisse, eine umfassende und zielführende Berechung von Un­ter­halts­an­sprü­chen und die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. Abwehr solcher Ansprüche, soweit sie überhöht oder unberechtigt sind.

Hierzu gehört auch die Durch­füh­rung von Verfahren zur Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln. Durch die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 ergeben sich auch bei bestehendem Titel auf nachehelichen Unterhalt ganz neue Möglichkeiten: Musste vor der Reform unter Umständen mit einer lebenslangen Un­ter­halts­zah­lung, sprich Lebensstandardgarantie, gerechnet werden, besteht nun in einer Vielzahl die­ser "Altfälle" die Möglichkeit, den Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner zu be­gren­zen und/oder zu befristen, mit der Folge, dass Unterhalt in geringerem Umfang oder gar nicht mehr zu bezahlen ist. Sprechen Sie uns an, wir prüfen die Erfolgsaussichten ei­nes solchen Verfahrens für Sie.

Kindschaftssachen: Umgangsrecht, Sorgerecht

Hier geht es um die Kinder, deren Angelegenheiten im Falle einer Trennung/Ehe­schei­dung zu regeln sind. Oft sind Kinder Teil oder gar Mittelpunkt der bestehenden Kon­flik­te.

Grundsätzlich bleibt es auch im Falle der Trennung/Scheidung bei der gemeinsamen el­ter­li­chen Sorge. Können die Eltern sich hier nicht einigen oder ist das Kindeswohl in Ge­fahr, muss das Familiengericht eine Regelung treffen.

Im Rahmen des Umgangsrechts sind Regelungen/Vereinbarungen zu finden, wie das Be­suchs­recht der Kinder mit dem Elternteil auszugestalten ist, der von ihnen getrennt lebt.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können sie das Sorgerecht für ihr Kind nur gemeinsam ausüben, wenn sie gegenüber dem Jugendamt oder Notar erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Bislang war die ge­mein­sa­me elterliche Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig. Diese gesetzliche Re­ge­lung ist aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (Az. 1 BvR 420/09) verfassungswidrig. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann das Fa­mi­li­en­ge­richt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf beide Eltern ge­mein­sam übertragen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Kindschaftssachen sind stets ausgerichtet am Wohl des Kindes. Die Interessen des Kin­des haben im Mittelpunkt zu stehen. An diesem Grundsatz richten wir unsere Be­ra­tung und Vertretung für Sie aus. Gerade hier ist es wichtig, sensibel vorzugehen und mög­lichst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Manchmal hält sich ein El­tern­teil nicht an die getroffenen Absprachen und zieht mit dem Kind in eine andere Stadt bzw. ein anderes Land oder bringt es nach einem Umgangswochenende nicht zurück. Dies sind trau­ma­ti­sche Erfahrungen für Kinder und Eltern. In solchen Fällen zögern wir nicht und beantragen beim Familiengericht sofort die Kindesherausgabe.

Gewaltschutz

Mitunter kommt es während des Zusammenlebens oder infolge der Trennung zu körperlichen Auseinandersetzungen, Drohungen und sonstigen Ge­wal­tein­wir­kun­gen. Hier hat das Familiengericht die Möglichkeit, u.a. Betretungs- und Kont­akt­ver­bo­te anzuordnen, die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung an­zuord­nen.

In Fällen von Gewaltausübung oder Drohung mit Gewalt ist es notwendig, schnell und um­fas­send zu handeln. Wir zögern nicht, Sie mittels gerichtlicher Hilfe zu schützen.

Abstammungssachen

Zweifel über das Bestehen der Vaterschaft, Anfechtung der Vaterschaft, Va­ter­schafts­fes­tstel­lung und Anerkennung der Vaterschaft sind die hier zugehörigen Rechtsprobleme. Soll­te festgestellt werden, dass eine Vaterschaft nicht besteht und sollte diese erfolgreich an­ge­foch­ten werden, besteht die Möglichkeit des so genannten Unterhaltsregresses, d.h. der bezahlte - obgleich eigentlich nicht geschuldete - Kindesunterhalt kann (zu­min­dest teilweise) vom tatsächlichen Kindsvater zurück gefordert werden.

Hierher gehören auch die in der Vergangenheit vielfach in der Öffentlichkeit diskutierten Fäl­le genetischer Abstammungsgutachten und heimlicher Probenentnahmen. Der Ge­setz­ge­ber hat reagiert: Nunmehr besteht die Möglichkeit, eine genetische Abs­tam­mungs­un­ter­su­chung - notfalls unter Mitwirkung des Familiengerichts - durchzusetzen.