Kanzlei Ruffner Rechtsanwälte
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Das Familienrecht ist ein höchst komplexes und zugleich äußerst sensibles Rechtsgebiet: Nicht selten treffen höchstpersönliche Angelegenheiten und finanzielle Nöte aufeinander.
Gerade deshalb verbieten sich pauschale Betrachtungsweisen und Lösungsansätze: Jeder Fall ist anders und bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung. Oft ist es sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um die ohnehin beanspruchten Nerven und Kräfte zu schonen und um auch in Zukunft, wenn schon nicht mehr gemeinsam zu leben und zu handeln, so doch zumindest einander fair gegenüber stehen zu können. Wenn sich der frühere Partner jedoch einer gütlichen Einigung verweigert oder diese absichtlich verzögert, hilft nur der schnelle und entschlossene Weg zum Gericht.
Gerade in den letzten Jahren haben im Familienrecht weit reichende Änderungen/Neuerungen Einzug gehalten - eine ständige Fortbildung ist uns deshalb selbstverständlich.
Im Nachfolgenden erhalten Sie einen - nicht abschließenden - Überblick über die so genannten Familiensachen:
Wenn Sie sich entschieden haben, sich von ihrem Lebenspartner/Ehepartner zu trennen, sind eine Vielzahl von Fragen zu beantworten: Bei wem wohnen zukünftig die Kinder? Wie gestaltet sich der Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil? Welche finanziellen Folgen hat die Trennung, also Kindes und Trennungsunterhalt, Änderung der Steuerklasse, gemeinsame Schulden, gemeinsame Konten usw.? Wie kann ich die Trennung dokumentieren? Wer darf in der Ehewohnung wohnen bleiben? Wie verteilen wir den Hausrat?
Wir beraten Sie umfassend zu den Trennungsfolgen. Wir helfen Ihnen bei der Neuregelung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sei es durch die Abfassung von Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, sei es durch die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt oder durch die Abwehr unberechtigter/überhöhter Ansprüche.
Hierher gehört in erster Linie die Ehescheidung und damit oft zu regelnde Fragen wie der Versorgungsausgleich, Durchführung des Zugewinnausgleichs und nachehelicher Unterhalt.
Wir beraten Sie kompetent über ihre Rechte und Ansprüche und helfen Ihnen, diese außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Probleme rund um den Unterhalt stellen ein derart zentrales Gebiet dar, so dass wir dieses Rechtsgebiet hier nochmals gesondert aufgreifen. Die Interessen in Unterhaltsfragen sind der Natur der Sache gegenläufig, oft geht es um existenzielle Fragen. Die Unterhaltsproblematik lässt sich oft nicht irgendwann, z.B. mit der Scheidung, abschließen, sondern kann immer wieder von neuem Fragen aufwerfen, sei es weil die Kinder älter werden, sei es wegen Wiederheirat, der Geburt weiterer Kinder aus neuen Beziehungen oder auch wegen geänderter Einkommensverhältnisse. Die Fragen rund um den Unterhalt sind komplex und keinesfalls mittels eines "Unterhaltsrechners" schnell zu beantworten.
Wir bieten Ihnen umfassende Beratung, Prüfung und Rat zur Gestaltung ihrer finanziellen Verhältnisse, eine umfassende und zielführende Berechung von Unterhaltsansprüchen und die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. Abwehr solcher Ansprüche, soweit sie überhöht oder unberechtigt sind.
Hierzu gehört auch die Durchführung von Verfahren zur Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln. Durch die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 ergeben sich auch bei bestehendem Titel auf nachehelichen Unterhalt ganz neue Möglichkeiten: Musste vor der Reform unter Umständen mit einer lebenslangen Unterhaltszahlung, sprich Lebensstandardgarantie, gerechnet werden, besteht nun in einer Vielzahl dieser "Altfälle" die Möglichkeit, den Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner zu begrenzen und/oder zu befristen, mit der Folge, dass Unterhalt in geringerem Umfang oder gar nicht mehr zu bezahlen ist. Sprechen Sie uns an, wir prüfen die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens für Sie.
Hier geht es um die Kinder, deren Angelegenheiten im Falle einer Trennung/Ehescheidung zu regeln sind. Oft sind Kinder Teil oder gar Mittelpunkt der bestehenden Konflikte.
Grundsätzlich bleibt es auch im Falle der Trennung/Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Können die Eltern sich hier nicht einigen oder ist das Kindeswohl in Gefahr, muss das Familiengericht eine Regelung treffen.
Im Rahmen des Umgangsrechts sind Regelungen/Vereinbarungen zu finden, wie das Besuchsrecht der Kinder mit dem Elternteil auszugestalten ist, der von ihnen getrennt lebt.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können sie das Sorgerecht für ihr Kind nur gemeinsam ausüben, wenn sie gegenüber dem Jugendamt oder Notar erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Bislang war die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig. Diese gesetzliche Regelung ist aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (Az. 1 BvR 420/09) verfassungswidrig. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf beide Eltern gemeinsam übertragen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
Kindschaftssachen sind stets ausgerichtet am Wohl des Kindes. Die Interessen des Kindes haben im Mittelpunkt zu stehen. An diesem Grundsatz richten wir unsere Beratung und Vertretung für Sie aus. Gerade hier ist es wichtig, sensibel vorzugehen und möglichst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Manchmal hält sich ein Elternteil nicht an die getroffenen Absprachen und zieht mit dem Kind in eine andere Stadt bzw. ein anderes Land oder bringt es nach einem Umgangswochenende nicht zurück. Dies sind traumatische Erfahrungen für Kinder und Eltern. In solchen Fällen zögern wir nicht und beantragen beim Familiengericht sofort die Kindesherausgabe.
Mitunter kommt es während des Zusammenlebens oder infolge der Trennung zu körperlichen Auseinandersetzungen, Drohungen und sonstigen Gewalteinwirkungen. Hier hat das Familiengericht die Möglichkeit, u.a. Betretungs- und Kontaktverbote anzuordnen, die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung anzuordnen.
In Fällen von Gewaltausübung oder Drohung mit Gewalt ist es notwendig, schnell und umfassend zu handeln. Wir zögern nicht, Sie mittels gerichtlicher Hilfe zu schützen.
Zweifel über das Bestehen der Vaterschaft, Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung und Anerkennung der Vaterschaft sind die hier zugehörigen Rechtsprobleme. Sollte festgestellt werden, dass eine Vaterschaft nicht besteht und sollte diese erfolgreich angefochten werden, besteht die Möglichkeit des so genannten Unterhaltsregresses, d.h. der bezahlte - obgleich eigentlich nicht geschuldete - Kindesunterhalt kann (zumindest teilweise) vom tatsächlichen Kindsvater zurück gefordert werden.
Hierher gehören auch die in der Vergangenheit vielfach in der Öffentlichkeit diskutierten Fälle genetischer Abstammungsgutachten und heimlicher Probenentnahmen. Der Gesetzgeber hat reagiert: Nunmehr besteht die Möglichkeit, eine genetische Abstammungsuntersuchung - notfalls unter Mitwirkung des Familiengerichts - durchzusetzen.